Objektiv fällt jedenfalls in Betracht, dass die Umzugsfirmen ihr Retentionsrecht geltend machen konnten und die Retentionsgegenstände freihändig verwerten durften. Für den Fall, dass sich die Umzugsfirmen nicht auf ihr Retentionsrecht und/oder die Berechtigung zur freihändigen Verwertung hätten berufen dürfen, wäre alsdann (rein zivilrechtlich) zu fragen, ob der Beschwerdegegner 2 in seinem Erwerb der Güter dennoch geschützt wäre (vgl. Art. 714 Abs. 2 ZGB). Auch, ob