Im Raum steht nämlich bei beiden Einlagerungsorten bzw. -firmen, dass die Beschwerdeführer für ihr eingelagertes Umzugsgut aufgelaufene Lagerkosten trotz Aufforderung der Umzugsfirmen nicht bezahlt haben. Das würde bedeuten, dass die Umzugsfirmen grundsätzlich ihr Retentionsrecht geltend machen konnten. Je nach Anwendbarkeit der allgemeinen Lagerbedingungen bestünde auch eine Berechtigung zur freihändigen Verwertung (vgl. E. 3.6 hievor). Die Klärung und Beantwortung dieser Fragen sind rein zivilrechtlicher Art. Objektiv fällt jedenfalls in Betracht, dass die Umzugsfirmen ihr Retentionsrecht geltend machen konnten und die Retentionsgegenstände freihändig verwerten durften.