4.2 Sowohl bei der Übertragung von Umzugsgut, ursprünglich eingelagert bei der F.___ AG, als auch bei der Übertragung von Umzugsgut, ursprünglich eingelagert bei der D.___ GmbH, an den Beschwerdegegner 2 gegen Bezahlung von mutmasslich ausstehenden Lagerkosten stellt sich die Frage, inwiefern sich die betreffenden Umzugsfirmen auf ihr Retentionsrecht als Lagerhalter haben berufen und die Retentionsgegenstände alsdann haben (freihändig) verwerten dürfen (vgl. E. 3.6 hievor). Im Raum steht nämlich bei beiden Einlagerungsorten bzw. -firmen, dass die Beschwerdeführer für ihr eingelagertes Umzugsgut aufgelaufene Lagerkosten trotz Aufforderung der Umzugsfirmen nicht bezahlt haben.