Das hängt damit zusammen, dass die weiteren polizeilichen Ermittlungen diesbezüglich erst nach Einreichung der Privatklage vom 24. Mai 2023 erfolgten (vgl. BG-act. 11) und die Vorwürfe in der Privatklage im damaligen Beschwerdeverfahren gerade (und wie sich angesichts des damaligen Abklärungsstandes jetzt zeigt: aus gutem Grund) nicht Verfahrensgegenstand waren. An der rechtlichen Beurteilung, wonach im konkreten Fall eine rein zivilrechtliche Angelegenheit vorliegt, ändern die Rügen der Beschwerdeführer indessen aus den nachfolgenden Gründen nichts.