Zutreffend ist weiter, dass die Umstände zur Einlagerung von Umzugsgut bei der D.___ GmbH damals noch nicht gleich abgeklärt waren, wie das heute der Fall ist. Das hängt damit zusammen, dass die weiteren polizeilichen Ermittlungen diesbezüglich erst nach Einreichung der Privatklage vom 24. Mai 2023 erfolgten (vgl. BG-act. 11) und die Vorwürfe in der Privatklage im damaligen Beschwerdeverfahren gerade (und wie sich angesichts des damaligen Abklärungsstandes jetzt zeigt: aus gutem Grund) nicht Verfahrensgegenstand waren.