zugsgut eingelagert bei der F.___ AG bezogen und nicht auf das Umzugsgut eingelagert bei der D.___ GmbH. Diese Rüge ist insofern zutreffend, als es im erwähnten Beschwerdeverfahren tatsächlich nur um den Teilvorwurf bezüglich des mutmasslich entwendeten Reisepasses ging (vgl. a.a.O. E. 1.4). Zutreffend ist weiter, dass die Umstände zur Einlagerung von Umzugsgut bei der D.___ GmbH damals noch nicht gleich abgeklärt waren, wie das heute der Fall ist.