Im Beschwerdeentscheid OG BI 23 9 vom 8. Dezember 2023 hat die Beschwerdeinstanz erwogen (E. 5.1), die Frage, ob das Umzugsgut, eingelagert bei der F.___ AG, nach Ablauf der letzten Abholfrist (vgl. E. 3.1 in fine hievor) korrekt an den Beschwerdegegner 2 veräussert wurde, sei eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb die damalige Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich des Vorwurfs der Entwendung eines Reisepasses, der sich mutmasslich in diesem Umzugsgut befunden hat, korrekt gewesen sei. Die Beschwerdeführer machen mit vorliegender Beschwerde geltend, die damaligen Erwägungen hätten sich nur auf den Vorwurf der Entwendung des Reisepasses und überhaupt auf das Um-