4.1 Im Beschwerdeentscheid OG BI 23 9 vom 8. Dezember 2023 hat die Beschwerdeinstanz erwogen (E. 5.1), die Frage, ob das Umzugsgut, eingelagert bei der F.___ AG, nach Ablauf der letzten Abholfrist (vgl. E. 3.1 in fine hievor) korrekt an den Beschwerdegegner 2 veräussert wurde, sei eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb die damalige Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich des Vorwurfs der Entwendung eines Reisepasses, der sich mutmasslich in diesem Umzugsgut befunden hat, korrekt gewesen sei.