, 2023, N. 6 zur Art. 898). Auf eine solche Vereinbarung läuft die Klausel in den allgemeinen Lagerbedingungen hinaus, wonach der Lagerhalter nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten dürfe (vgl. a.a.O. Art. 9, zweiter Abschnitt). 7 4.