Die Wirkung des Retentionsrechts ergibt sich aus Art. 898 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten (Art. 898 Abs. 1 ZGB). Die freihändige Verwertung des Retentionsgegenstandes durch den Gläubiger ist zulässig, wenn dies vor der Geltendmachung des Retentionsrechts vereinbart wurde (Rampini/Schulin, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., 2023, N. 6 zur Art. 898).