3.5 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Teil des Umzugsguts, welcher im Abstellraum gelagert und schliesslich zum Lager der D.____ GmbH gebracht wurde (vgl. E. 3.3 hievor), am 18. Oktober 2021 von der D.___ GmbH gegen (ratenweise) Bezahlung von Möbellagerkosten durch den Beschwerdegegner 2 ebenfalls an dessen Adresse in der H.___ transportiert wurde (vgl. BG-act. 15/5). Der Vertreter der D.___ GmbH sagte gegenüber der Polizei aus, dass er gefühlt hunderte von Telefonaten mit dem Beschwerdeführer betreffend das Bezahlen der Lagerkosten oder das Abholen des Umzugsgutes geführt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer immer wieder Versprechungen gemacht, die er nicht gehalten habe.