degegner 2 sich das Umzugsgut, welches bei der F.___ AG gelagert hatte, im Austausch zur Bezahlung von CHF 4'000.00 (puls Transportkosten) zu sich liefern liess. Die F.___ AG sah sich zu diesem Vorgehen berechtigt, weil die Lagerkosten für das Umzugsgut nach der Bezahlung durch die ehemalige Vermieterin (vgl. E. 3.1 hievor) nicht weiterbezahlt wurden und gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ASTAG, welche für sämtliche Umzugsfirmen in der Schweiz gelten würden (dazu nachfolgend E. 3.6), über eingelagerte Gegenstände oder Umzugsgut nach drei Monaten frei verfügt