3.4 Aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 gegenüber der Polizei ergibt sich, dass dieser den Teil des Umzugsguts, welcher bei der F.___ AG gelagert hatte, gegen Bezahlung von CHF 4'000.00 für ausstehende Lagergebühren zu sich an die Adresse H.___ transportieren liess (BG-act. 5 S. 3). Für die Bezahlung von CHF 4'000.00 vom Beschwerdegegner 2 an die F.____ AG liegt eine Quittung datierend vom 2. Juli 2021 (BG-act. 23/2) und für die Bezahlung der Transportkosten (CHF 643.50) ein Zahlungsbeleg datieren vom 1. August 2021 (BG-act. 23/3) in den Akten. Somit kann als erstellt gelten – zumal auch von einem Vertreter der Umzugsfirma bestätigt (vgl. BG-act. 16/1 S. 4 f.) –, dass der Beschwer-