3.3 Es ist unbestritten und belegt (BG-act. 6/1), dass 10 m3 Umzugsgut aus der ehemals gemeinsam gemieteten Wohnung der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 bei der F.____ AG, Altdorf, gelagert hatte. Ebenfalls klar erstellt ist, dass ein zweiter Teil Umzugsgut im Abstellraum der Liegenschaft I.___ gelagert wurde, wobei es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführer um ca. 20 m3 gehandelt habe. Wie das Umzugsgut von total 30 m3 genau aufgeteilt wurde, konnte die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei nicht sagen (vgl. BG-act. 13/1 S. 3) und kann auch aus den übrigen Akten nicht eruiert werden (vgl. «div. Möbel + Kartone», BG-act. 1/8).