Damit habe die Beschwerdeführerin gemäss Feststellungen des Landgerichtspräsidiums konkludent auf ihr Eigentum am entsprechenden Umzugsgut verzichtet und sei die Berechtigung zur Entsorgung eingetreten. In der Folge wurde das Umzugsgut tatsächlich aber nicht entsorgt, sondern lagerte weiterhin bei der F.___ AG sowie im Abstellraum der Liegenschaft I.___.