3.2 Die Beschwerdeinstanz hatte sich mit einem Teilvorwurf, der mit den hier erhobenen weitergehenden Vorwürfen zusammenhängt, bereits im Beschwerdeverfahren OG BI 23 9 zu befassen. Im Beschwerdeentscheid OG BI 23 9 vom 8. Dezember 2023 (E. 5.1) führte die Beschwerdeinstanz aus, es stehe fest, dass das Umzugsgut bei der F.___ AG per Ablauf der letzten Frist gemäss Urteil LGP 19 68 nicht abgeholt worden sei. Damit habe die Beschwerdeführerin gemäss Feststellungen des Landgerichtspräsidiums konkludent auf ihr Eigentum am entsprechenden Umzugsgut verzichtet und sei die Berechtigung zur Entsorgung eingetreten.