Die Vermieterin händigte der F.___ AG in der Folge den Schlüssel zum Abstellraum I.___ aus. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um eine letzte Frist bis am 21. September 2018 zum Abholen der Gegenstände. Die beiden Beschwerdeführer haben die Gegenstände in der Folge nicht abgeholt. Das Landgerichtspräsidium Uri stellte daher fest (S. 14), dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten konkludent auf ihr Eigentum an diesen Gegenständen verzichtet und der angedrohten Entsorgung der Gegenstände