Die Kosten für die Lagerung wurden von der Vermieterin bevorschusst, obwohl die entsprechenden Kosten von den Mietern zu tragen gewesen wären. Mit Einschreiben vom 5. Juni 2018 waren die Beschwerdeführer – unter Entsorgungsandrohung im Säumnisfall – von der Vermieterin aufgefordert worden, sämtliche Möbel und Habseligkeiten bis spätestens am 31. Juli 2018 abzuholen. In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass sie die Möbel vom 26. bis 28. Juli 2018 u.a. durch die F.___ AG sortieren und abholen liessen. Die Vermieterin händigte der F.___ AG in der Folge den Schlüssel zum Abstellraum I.___ aus.