Nach polizeilicher Ausweisung der Beschwerdeführer wurde die noch komplett möblierte Wohnung durch die Vermieterin geräumt und die Möbel und Gegenstände eingelagert. Die Beschwerdeführer wurden mehrmals mündlich und schriftlich aufgefordert, die eingelagerten Möbel und Gegenstände abzuholen, was aber nicht geschah. Aus dem Urteil ist weiter ersichtlich (S. 13 f.), dass die Wohnungseinrichtung seit dem 1. Oktober 2017 an zwei Orten – im Abstellraum der Liegenschaft I.___ und bei der Firma F.___ AG – eingelagert war. Die Kosten für die Lagerung wurden von der Vermieterin bevorschusst, obwohl die entsprechenden Kosten von den Mietern zu tragen gewesen wären.