3.1 Die Beschwerdeführer bewohnten einst gemeinsam eine Wohnung in der I.___. Aus dem Urteil LGP 19 68 des Landgerichtspräsidiums Uri vom 3./8. Mai 2019 (BG-act. 7/1) kann entnommen werden (S. 2), dass die beiden Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 12. Juni 2017 verpflichtet wurden, die gemeinsam gemietete Wohnung in der I.___ bis zum 30. Juni 2017 zu räumen. Nach polizeilicher Ausweisung der Beschwerdeführer wurde die noch komplett möblierte Wohnung durch die Vermieterin geräumt und die Möbel und Gegenstände eingelagert.