2.4.3 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Diebstahl, die unrechtmässige Aneignung und die Sachentziehung sind als Vorsatzdelikte ausgestaltet. Fahrlässigkeit ist nicht tatbestandsmässig und somit nicht strafbar. 3.