2.4.2 Insbesondere in der Absenz der Aneignungsabsicht grenzt sich die Sachentziehung nach Art. 141 StGB vom Diebstahl nach Art. 139 StGB ab (vgl. Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 226 zu Art. 139). Der Diebstahl wiederum erfordert im Unterschied zur unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB die Wegnahme der fremden beweglichen Sache (sog. Gewahrsams-