141 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Grundsätzlich sind alle Handlungen erfasst, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht faktisch auszuüben (Philippe Weissenberger, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., 2019, N. 16 zu Art. 141).