2.4.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Nach dem Auffangtatbestand in Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich der unrechtmässigen Aneignung schuldig, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 141 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.