sagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vergleiche BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018 E. 3.2.2). «Klar und zweifelsfrei» feststehen bedeutet dabei nicht, dass absolute Sicherheit bestehen müsste: Eine Tatsache oder ein Vorwurf kann auch im Rahmen der Einstellung bzw. Nichtanhandnahme nicht mit letzter Sicherheit feststehen, ohne dass allein deswegen die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme rechtswidrig würde (vgl. BGer 6B_1306/2022 vom 13.06.2023 E. 2.4 in fine). Entscheidend ist, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung bzw. kein Schuldspruch zu erwarten ist. 2.4