1.3 Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) und ist formgerecht eingereicht worden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind als gültig konstituierte Privatkläger zur Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahme legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.