2 C. Mit Eingabe vom 14. März 2024 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin 1) die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1.