Mit Eingabe vom 4. März 2024 erhoben A.___ und B.___ (fortan: die Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Strafuntersuchung sei nach Massgabe ihrer Strafanzeige / Privatklage vom 24. Mai 2023 durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.___ (fortan: Beschwerdegegner 2) bzw. des Staates. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.