{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-2_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/37396", "Checksum": "ace945c8c5608731b7e47971fb7b561c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 24 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. 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Das würde bedeuten, dass die Umzugsfirmen grundsätzlich ihr Retentionsrecht geltend machen\nkonnten. Je nach Anwendbarkeit der allgemeinen Lagerbedingungen bestünde auch eine Berechtigung\nzur freihändigen Verwertung (vgl. E. 3.6 hievor). Die Klärung und Beantwortung dieser Fragen sind rein\nzivilrechtlicher Art. Objektiv fällt jedenfalls in Betracht, dass die Umzugsfirmen ihr Retentionsrecht geltend machen konnten und die Retentionsgegenstände freihändig verwerten durften. Für den Fall, dass\nsich die Umzugsfirmen nicht auf ihr Retentionsrecht und/oder die Berechtigung zur freihändigen Verwertung hätten berufen dürfen, wäre alsdann (rein zivilrechtlich) zu fragen, ob der Beschwerdegegner 2 in seinem Erwerb der Güter dennoch geschützt wäre (vgl. Art. 714 Abs. 2 ZGB). Auch, ob\n\n8\nüberhaupt ein Erwerb im Sinne von Art. 714 ZGB vorliegt, wäre eine zivilrechtliche Frage, die sich insbesondere beim Umzugsgut, eingelagert bei D.____ GmbH, stellen könnte, nachdem die Umzugsfirma\noffenbar von einer reinen «Umlagerung» der Güter ausgegangen ist (vgl. E. 3.5 hievor). Einzubeziehen\nin die zivilrechtliche Beurteilung wäre alsdann der Umstand, dass das Landgerichtspräsidium in seinem\nEntscheid LGP 19 68 vom 3./8. Mai 2019 festgehalten hat, dass die Beschwerdeführer auf das Eigentum\nan den Gütern der ehemals gemeinsam bewohnten Mietwohnung verzichtet hätten (vgl. E. 3.1 hievor).\nDer Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 2 liegt zudem offenbar\neine erbrechtliche Auseinandersetzung zugrunde, welche ihrerseits zahlreiche Fragen aufzuwerfen\nscheint (vgl. BG-act. 10/2/12, BG-act. 13/1 S. 5). Die Beantwortung all dieser sich objektiv stellenden\nzivilrechtlichen Fragen ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin 1 als Strafverfolgungsbehörde. Da\nder vorliegenden Angelegenheit rein zivilrechtliche Streitigkeiten zugrunde liegen, durfte die Beschwerdegegnerin 1 vielmehr die Strafsache nicht anhand nehmen (vgl. E. 2.1 hievor). Da die weiteren\nVorwürfe an den Beschwerdegegner 2 von der Strafbarkeit mit Bezug auf die hier in Betracht kommenden Vermögensdelikte (vgl. E. 2.4.1 hievor) abhängen und die Strafbarkeit bezüglich der vorgeworfenen Vermögensdelikte nach dem Gesagten klar ausscheidet, durfte die Beschwerdegegnerin 1 die\nStrafsache auch für die weiteren, akzessorischen Vorwürfe nicht anhand nehmen.\n\n5.\n\nNach dem Ausgeführten erweist sich die erfolgte Nichtanhandname als rechtmässig. Die Beschwerde\nist abzuweisen.\n\n6.\n\nDie Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft\nstehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – praxisgemäss CHF 850.00. Die Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beschwerdeführern zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) zu gleichen Teilen\nunter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m.\nArt. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Entschädigungen sind weder den\nBeschwerdeführern noch der Beschwerdegegnerin 1 noch dem Beschwerdegegner 2, welcher keinen\nAufwand hatte, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O.,\nN. 578 und 581).\n\n9\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nCHF 850.00 Gerichtsgebühr\nCHF 30.00 Barauslagen (pauschal)\n\nCHF 880.00 Total,\n\nwerden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.\n\n3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.\n\n4. Eröffnung\n\n- Beschwerdeführer\n\n- Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft\n\n- Beschwerdegegner 2\n\nAltdorf, 8. November 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafprozessuale Beschwerdeinstanz\n\nDer Einzelrichter Der Gerichtsschreiber\n\nS. Infanger M. Jenal\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgesetz über das\nBundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert\n30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\nin der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation\nund die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen\ndes BGG.\n\n"}