{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-2_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/37396", "Checksum": "ace945c8c5608731b7e47971fb7b561c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 24 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:42", "Checksum": "d6a8aecfe781b7b9fb2b7b900731548d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 24 2\nRegeste:\nNichtanhandnahme. \n\n3.5 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Teil des Umzugsguts, welcher im Abstellraum gelagert\nund schliesslich zum Lager der D.____ GmbH gebracht wurde (vgl. E. 3.3 hievor), am 18. Oktober 2021\nvon der D.___ GmbH gegen (ratenweise) Bezahlung von Möbellagerkosten durch den Beschwerdegegner 2 ebenfalls an dessen Adresse in der H.___ transportiert wurde (vgl. BG-act. 15/5). Der Vertreter\nder D.___ GmbH sagte gegenüber der Polizei aus, dass er gefühlt hunderte von Telefonaten mit dem\nBeschwerdeführer betreffend das Bezahlen der Lagerkosten oder das Abholen des Umzugsgutes geführt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer immer wieder Versprechungen gemacht, die er nicht\ngehalten habe. Der Beschwerdeführer habe nie Lagerkosten für das Umzugsgut bezahlt. Schliesslich\nsei das Umzugsgut gegen (ratenweise) Bezahlung der ausstehenden Lagerkosten durch den Beschwerdegegner 2 an dessen Adresse «umgelagert» worden (BG-act. 15/1 S. 3). Zu diesen «umgelagerten»\nGütern gehörte nebst dem Teil des Umzugsguts aus der ehemals gemeinsam gemieteten Wohnung\nweiterer Hausrat des Beschwerdeführers aus einer von ihm früher bewohnten Wohnung in J.___. Gemäss Aussagen des Vertreters der D.____ GmbH gegenüber der Polizei hat der Beschwerdeführer auch\ndie Lagerkosten für diesen weiteren Hausrat (mit Ausnahme des ursprünglichen Transports und der\ninitialen Einlagerung im Betrag von CHF 2'615.00, BG-act. 15/2) nicht bezahlt (BG-act. 15/1 S. 2 f.).\n\n3.6 In den Akten befinden sich die allgemeinen Umzugsbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG (BG-act. 6/2). Diese weisen in Art. 9 auf das\nRetentionsrecht des Frachtführers hin. Recte wohl einschlägig(er) dürften vorliegend die allgemeinen\nLagerbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes\nASTAG sein (online einsehbar unter https://www.astag-umzug.ch/tipps/). Diese weisen in Art. 9 auf\ndas vergleichbare Retentionsrecht des Lagerhalters hin, welches in Art. 485 Abs. 3 Obligationenrecht\n(OR, SR 220) auch gesetzlich vorgesehen ist. Die Wirkung des Retentionsrechts ergibt sich aus Art. 898\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach,\nso kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach\nvorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten (Art. 898 Abs. 1 ZGB). Die\nfreihändige Verwertung des Retentionsgegenstandes durch den Gläubiger ist zulässig, wenn dies vor\nder Geltendmachung des Retentionsrechts vereinbart wurde (Rampini/Schulin, in Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch II, 7. Aufl., 2023, N. 6 zur Art. 898). Auf eine solche Vereinbarung läuft die Klausel in\nden allgemeinen Lagerbedingungen hinaus, wonach der Lagerhalter nach ungenutztem Ablauf einer\nvom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist die betreffenden Güter ohne\nweitere Formalitäten freihändig bestens verwerten dürfe (vgl. a.a.O. Art. 9, zweiter Abschnitt).\n\n7\n4.\n\n4.1 Im Beschwerdeentscheid OG BI 23 9 vom 8. Dezember 2023 hat die Beschwerdeinstanz erwogen\n(E. 5.1), die Frage, ob das Umzugsgut, eingelagert bei der F.___ AG, nach Ablauf der letzten Abholfrist\n(vgl. E. 3.1 in fine hievor) korrekt an den Beschwerdegegner 2 veräussert wurde, sei eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb die damalige Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich des Vorwurfs der\nEntwendung eines Reisepasses, der sich mutmasslich in diesem Umzugsgut befunden hat, korrekt gewesen sei. Die Beschwerdeführer machen mit vorliegender Beschwerde geltend, die damaligen Erwägungen hätten sich nur auf den Vorwurf der Entwendung des Reisepasses und überhaupt auf das Umzugsgut eingelagert bei der F.___ AG bezogen und nicht auf das Umzugsgut eingelagert bei der D.___\nGmbH. Diese Rüge ist insofern zutreffend, als es im erwähnten Beschwerdeverfahren tatsächlich nur\num den Teilvorwurf bezüglich des mutmasslich entwendeten Reisepasses ging (vgl. a.a.O. E. 1.4). Zutreffend ist weiter, dass die Umstände zur Einlagerung von Umzugsgut bei der D.___ GmbH damals\nnoch nicht gleich abgeklärt waren, wie das heute der Fall ist. Das hängt damit zusammen, dass die\nweiteren polizeilichen Ermittlungen diesbezüglich erst nach Einreichung der Privatklage vom 24. Mai\n2023 erfolgten (vgl. BG-act. 11) und die Vorwürfe in der Privatklage im damaligen Beschwerdeverfahren gerade (und wie sich angesichts des damaligen Abklärungsstandes jetzt zeigt: aus gutem Grund)\nnicht Verfahrensgegenstand waren. An der rechtlichen Beurteilung, wonach im konkreten Fall eine\nrein zivilrechtliche Angelegenheit vorliegt, ändern die Rügen der Beschwerdeführer indessen aus den\nnachfolgenden Gründen nichts.\n\n"}