{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-2_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/37396", "Checksum": "ace945c8c5608731b7e47971fb7b561c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 24 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. 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Aus dem Urteil ist weiter ersichtlich (S. 13 f.), dass\ndie Wohnungseinrichtung seit dem 1. Oktober 2017 an zwei Orten – im Abstellraum der Liegenschaft\nI.___ und bei der Firma F.___ AG – eingelagert war. Die Kosten für die Lagerung wurden von der Vermieterin bevorschusst, obwohl die entsprechenden Kosten von den Mietern zu tragen gewesen wären.\nMit Einschreiben vom 5. Juni 2018 waren die Beschwerdeführer – unter Entsorgungsandrohung im\nSäumnisfall – von der Vermieterin aufgefordert worden, sämtliche Möbel und Habseligkeiten bis spätestens am 31. Juli 2018 abzuholen. In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass sie die Möbel\nvom 26. bis 28. Juli 2018 u.a. durch die F.___ AG sortieren und abholen liessen. Die Vermieterin händigte der F.___ AG in der Folge den Schlüssel zum Abstellraum I.___ aus. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um eine letzte Frist bis am 21. September 2018 zum Abholen der Gegenstände. Die\nbeiden Beschwerdeführer haben die Gegenstände in der Folge nicht abgeholt. Das Landgerichtspräsidium Uri stellte daher fest (S. 14), dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten konkludent auf ihr\nEigentum an diesen Gegenständen verzichtet und der angedrohten Entsorgung der Gegenstände\n\n5\nzugestimmt hätten. Es räumte den Beschwerdeführern eine letzte Frist bis am 30. Juni 2019 ein, um\ndie Möbel und Gegenstände abzuholen, wobei nach unbenutztem Ablauf die Vermieterin berechtigt\nsei, die eingelagerten Möbel und Gegenstände zu entsorgen.\n\n3.2 Die Beschwerdeinstanz hatte sich mit einem Teilvorwurf, der mit den hier erhobenen weitergehenden Vorwürfen zusammenhängt, bereits im Beschwerdeverfahren OG BI 23 9 zu befassen. Im Beschwerdeentscheid OG BI 23 9 vom 8. Dezember 2023 (E. 5.1) führte die Beschwerdeinstanz aus, es\nstehe fest, dass das Umzugsgut bei der F.___ AG per Ablauf der letzten Frist gemäss Urteil LGP 19 68\nnicht abgeholt worden sei. Damit habe die Beschwerdeführerin gemäss Feststellungen des Landgerichtspräsidiums konkludent auf ihr Eigentum am entsprechenden Umzugsgut verzichtet und sei die\nBerechtigung zur Entsorgung eingetreten. In der Folge wurde das Umzugsgut tatsächlich aber nicht\nentsorgt, sondern lagerte weiterhin bei der F.___ AG sowie im Abstellraum der Liegenschaft I.___.\n\n3.3 Es ist unbestritten und belegt (BG-act. 6/1), dass 10 m3 Umzugsgut aus der ehemals gemeinsam\ngemieteten Wohnung der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 bei der F.____ AG, Altdorf, gelagert\nhatte. Ebenfalls klar erstellt ist, dass ein zweiter Teil Umzugsgut im Abstellraum der Liegenschaft I.___\ngelagert wurde, wobei es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführer um ca. 20 m3 gehandelt habe.\nWie das Umzugsgut von total 30 m3 genau aufgeteilt wurde, konnte die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei nicht sagen (vgl. BG-act. 13/1 S. 3) und kann auch aus den übrigen Akten nicht eruiert\nwerden (vgl. «div. Möbel + Kartone», BG-act. 1/8). Alsdann erstellt ist, dass der Teil des Umzugsguts\nim Abstellraum der Liegenschaft I.___ am 28. August 2020 im Auftrag der Beschwerdeführerin von der\nD.___ GmbH in deren Lager nach E.___ transportiert und eingelagert wurde (BG-act. 1/8).\n\n3.4 Aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 gegenüber der Polizei ergibt sich, dass dieser den\nTeil des Umzugsguts, welcher bei der F.___ AG gelagert hatte, gegen Bezahlung von CHF 4'000.00 für\nausstehende Lagergebühren zu sich an die Adresse H.___ transportieren liess (BG-act. 5 S. 3). Für die\nBezahlung von CHF 4'000.00 vom Beschwerdegegner 2 an die F.____ AG liegt eine Quittung datierend\nvom 2. Juli 2021 (BG-act. 23/2) und für die Bezahlung der Transportkosten (CHF 643.50) ein Zahlungsbeleg datieren vom 1. August 2021 (BG-act. 23/3) in den Akten. Somit kann als erstellt gelten – zumal\nauch von einem Vertreter der Umzugsfirma bestätigt (vgl. BG-act. 16/1 S. 4 f.) –, dass der Beschwerdegegner 2 sich das Umzugsgut, welches bei der F.___ AG gelagert hatte, im Austausch zur Bezahlung\nvon CHF 4'000.00 (puls Transportkosten) zu sich liefern liess. Die F.___ AG sah sich zu diesem Vorgehen\nberechtigt, weil die Lagerkosten für das Umzugsgut nach der Bezahlung durch die ehemalige Vermieterin (vgl. E. 3.1 hievor) nicht weiterbezahlt wurden und gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ASTAG, welche für sämtliche Umzugsfirmen in der Schweiz gelten würden (dazu nachfolgend E. 3.6), über eingelagerte Gegenstände oder Umzugsgut nach drei Monaten frei verfügt\n\n6\nwerden könne, wenn die Kosten für die Einlagerung nicht mehr bezahlt würden, was trotz mehrmaliger\ntelefonischer Aufforderung nicht geschehen sei (BG-act. 16/1 S. 4 f.).\n\n"}