{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-2_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/37396", "Checksum": "ace945c8c5608731b7e47971fb7b561c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 24 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:42", "Checksum": "d6a8aecfe781b7b9fb2b7b900731548d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 24 2\nRegeste:\nNichtanhandnahme. \n\n2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald\naufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder\ndie Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter\nkeinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015\nE. 4.1, 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4).\n3\n2.2 Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1).\n\n2.3 Bei zweifelhafter Beweis- beziehungsweise Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die\nStichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung\nzuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, BGer 6B_856/2013 vom 03.04.2014 E. 2.2). Obwohl die\nSachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen respektive Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar\nund zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vergleiche BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer\n6B_1027/2017 vom 19.02.2018 E. 3.2.2). «Klar und zweifelsfrei» feststehen bedeutet dabei nicht, dass\nabsolute Sicherheit bestehen müsste: Eine Tatsache oder ein Vorwurf kann auch im Rahmen der Einstellung bzw. Nichtanhandnahme nicht mit letzter Sicherheit feststehen, ohne dass allein deswegen\ndie Einstellung bzw. Nichtanhandnahme rechtswidrig würde (vgl. BGer 6B_1306/2022 vom 13.06.2023\nE. 2.4 in fine). Entscheidend ist, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung bzw. kein Schuldspruch zu erwarten ist.\n\n2.4\n\n2.4.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder\neinen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Nach dem Auffangtatbestand in Art. 137 Ziff. 1 StGB\nmacht sich der unrechtmässigen Aneignung schuldig, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet,\num sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 141 StGB wird, auf Antrag,\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Grundsätzlich sind alle Handlungen erfasst, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht faktisch auszuüben (Philippe Weissenberger, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.\nAufl., 2019, N. 16 zu Art. 141).\n\n2.4.2 Insbesondere in der Absenz der Aneignungsabsicht grenzt sich die Sachentziehung nach\nArt. 141 StGB vom Diebstahl nach Art. 139 StGB ab (vgl. Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, Strafrecht,\na.a.O., N. 226 zu Art. 139). Der Diebstahl wiederum erfordert im Unterschied zur unrechtmässigen\nAneignung nach Art. 137 StGB die Wegnahme der fremden beweglichen Sache (sog. Gewahrsams-\n\n4\nbruch, vgl. Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 15 zu Art. 139). Der Begriff\nder Fremdheit knüpft an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an und bezieht sich demnach auf\ndie zivilrechtliche Güterzuordnung (BGE 132 IV 5 E. 3.3; Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, Strafrecht,\na.a.O., N. 42 zu vor Art. 137). Bei zivilrechtlicher Berechtigung an den entsprechenden Gütern scheidet\neine Strafbarkeit des mutmasslichen Täters bei allen unter E. 2.4.1 hievor genannten Tatbeständen\nsomit aus.\n\n2.4.3 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder\nVergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen,\nwer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der\nTat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Diebstahl, die unrechtmässige Aneignung und die Sachentziehung sind als Vorsatzdelikte ausgestaltet. Fahrlässigkeit ist nicht tatbestandsmässig und somit nicht strafbar.\n\n3.\n\n"}