{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-2_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/37396", "Checksum": "ace945c8c5608731b7e47971fb7b561c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 24 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. 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N o v e mb e r 2 0 2 4\n\n__________________________\nBesetzung\nEinzelrichter Sven Infanger\nGerichtsschreiber Matthias Jenal\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.____\nB.____\nbeide vertreten durch RA Reto Marbacher,\nBeeler & Marbacher AG, Sälistrasse 27, 6005 Luzern\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nStaatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin 1\n\nC.____\n\nBeschwerdegegner 2\n\n__________________________\nGegenstand\nNichtanhandnahme\n\n(Verfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Uri [ST 2023\n885] vom 22.02.2024)\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nA.___ und B.___, erstatteten am 24. Mai 2023 Strafanzeige / Privatklage wegen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung und versuchter Nötigung gegen C.___, und weitere unbekannte\nTäterschaft und konstituierten sich als Privatkläger (BG-act. 1/1). Gemäss den Rechtsbegehren soll\nC.___ die fraglichen Delikte begangen haben durch:\n\n− das Veranlassen des Transports von Möbelstücken und Gegenständen von A.___ und B.___\naus einem Lager der D.___ GmbH in E.___ und/oder einem Lager der F.___ AG in G.___ in\ndas Haus an der H.___, in welchem C.____ (zeitweise) wohnt;\n\n− die Verwendung des Hauses an der F.___ zum Verstecken der Möbelstücke und Gegenstände\nvon A.___ und B.___;\n\n− das Öffnen und Durchwühlen u.a. von Umzugskartons mit Gegenständen und Kleidern von\nA.___ und B.___;\n\n− die Nichtherausgabe der Möbelstücke und Gegenstände trotz mehrfacher Aufforderung; und\n\n− das Stellen von Bedingungen und/oder Gegenforderungen als Reaktion auf die Herausgabeforderungen.\n\nDie Kantonspolizei Uri führte ein Ermittlungsverfahren durch. Mit Bericht vom 15. September 2023\n(BG-act. 12) rapportierte sie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf. Diese verfügte am\n22. Februar 2024 die Nichtanhandnahme.\n\nB.\n\nMit Eingabe vom 4. März 2024 erhoben A.___ und B.___ (fortan: die Beschwerdeführer) gegen die\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Strafuntersuchung sei nach\nMassgabe ihrer Strafanzeige / Privatklage vom 24. Mai 2023 durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.___ (fortan: Beschwerdegegner 2) bzw. des Staates.\n\nAuf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\n2\nC.\n\nMit Eingabe vom 14. März 2024 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin 1) die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen\n(Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem\nSinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,\ntritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen\nStrafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554).\n\n1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO,\nSR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale\nBeschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG).\n\n1.3 Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und\nArt. 91 Abs. 2 StPO) und ist formgerecht eingereicht worden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind als gültig konstituierte Privatkläger zur Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahme\nlegitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n\n"}