18 Abs. 1 GGebR). Entschädigungen sind weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578 und 581). 6 Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 500.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal) CHF 530.00 Total, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.