5 rechtlicher Hinsicht praxisgemäss CHF 850.00. Aufgrund unterdurchschnittlicher Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 festzulegen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR).