der letzte Tag fiel auf den Samstag, 13. Januar 2024, wobei sich die Frist bis am Montag, 15. Januar 2024 verlängerte (vgl. E. 1.3.1 hievor). Die erst am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. 1.4 Da die gesetzliche Beschwerdefrist, welche nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO), nach dem Ausgeführten nicht eingehalten wurde, die eingereichte Beschwerde sich somit als verspätet erweist und deshalb eine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 hievor). 2.