1.3.5 Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache mit der Zustellung gerichtlicher Mitteilungen der Vorinstanz rechnen musste, galt die angefochtene Verfügung spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (vgl. E. 1.3.2 in fine hievor). Der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch war vorliegend der 3. Januar 2024 (vgl. E. 1.3.3 hievor). Der erste Tag der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen war der 4. Januar 2024; der letzte Tag fiel auf den Samstag, 13. Januar 2024, wobei sich die Frist bis am Montag, 15. Januar 2024 verlängerte (vgl. E. 1.3.1 hievor).