5.8). Aus dem Beschwerdeentscheid ergab sich, dass das bereits hängige Verfahren vor der Vorinstanz auf Prüfung der Gültigkeit der Einsprache fortzusetzen war. Der Beschwerdeführer musste somit im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache mit der Zustellung gerichtlicher Mitteilungen der Vorinstanz rechnen.