Im erwähnten Beschwerdeentscheid hat die Beschwerdeinstanz entschieden, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 über die Wiederherstellung der Einsprachefrist aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, das bei ihr hängige Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache entschieden habe. Der Beschwerdeentscheid OG BI 23 24, welcher auch der Vorinstanz eröffnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und konnte am 23. Dezember 2023 zugestellt werden (vgl. OG-act. 5.8).