bekannt, dass bei der Vorinstanz ein Verfahren auf Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache hängig war. Aufgrund des Beschwerdeentscheides OG BI 23 24 des Obergerichts des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) vom 12. Dezember 2023 war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, dass das zwischenzeitlich sistierte Verfahren von der Vorinstanz wiederaufzunehmen war.