4 1.3.4 Dem Beschwerdeführer war spätestens aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 28. September 2023 (dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zugestellt am 05.10.2023, vgl. VI-act. 01.03) bekannt, dass bei der Vorinstanz ein Verfahren auf Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache hängig war