Der Beschwerdeführer übergab gemäss Sendungsverfolgung seine Beschwerde vom 16. Januar 2024 am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post (vgl. OG-act. 5.1). Konkrete Anzeichen von Fehlern bei der vorliegend dokumentierten Postzustellung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3).