Am 4. Januar 2024 wurde sie zurück an den Absender – die Vorinstanz – gesandt, wo sie am 5. Januar 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zuging. Die Vorinstanz sandte dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 5. Januar 2024 mittels A-Post-Plus erneut zu. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Bel. 3 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 25.01.2024) wurde die erneute Sendung am 6. Januar 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer übergab gemäss Sendungsverfolgung seine Beschwerde vom 16. Januar 2024 am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post (vgl. OG-act.