1.3.3 Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde am 22. Dezember 2023 mittels Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Bel. 2 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 25.01.2024) wurde die Gerichtsurkunde am 27. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung). Anschliessend lag die Sendung für den Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2023 bis zum 3. Januar 2024 während sieben Tagen bei der Post zur Abholung bereit. Am 4. Januar 2024 wurde sie zurück an den Absender – die Vorinstanz – gesandt, wo sie am 5. Januar 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zuging.