1.2 Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechtbar, sofern es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Verfügung der Vorinstanz erklärt die Einsprache des Beschwerdeführers als verspätet und den Strafbefehl vom 20. Juli 2023 in Sachen des Beschwerdeführers für rechtskräftig. Die Verfügung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab. Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Zuständigkeit zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Be-