Unpräjudiziell werde eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 angesetzt. Die verfahrensleitende Verfügung vom 8. März 2024 kam am 10. April 2024 als «nicht abgeholt» an das Gericht zurück. Dieses stellte dem Beschwerdeführer die nicht abgeholte Verfügung am 10. April 2024 mit uneingeschriebener A-Post zu. Eine Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 ging zu keinem Zeitpunkt ein. Erwägungen: 1.