2 drei Wochen. In Kopie war die verfahrensleitende Verfügung des Gerichts vom 14. Februar 2024 beigelegt. Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. März 2024 mit, dass ihm bereits unpräjudiziell eine grosszügige Fristerstreckung gewährt worden sei. Unpräjudiziell werde eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 angesetzt.