Dem Beschwerdeführer werde unpräjudiziell eine Frist bis am 4. März 2024 gewährt, falls er sich zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 äussern möchte. Es erging abschliessend der Hinweis, dass postalische Fristverlängerungen keinen Einfluss auf den Lauf prozessrechtlicher Fristen hätten; das heisse, dass trotz Auftrag an die Post, dass eine Sendung länger bei der Post zur Abholung bereit liege, Fristen, die das Gericht setze, ablaufen könnten. Mit Eingabe vom 4. April (recte: März) 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von