Das Gericht teilte ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 mit, dass davon ausgegangen werde, dass er sich auf die verfahrensleitende Verfügung vom 30. Januar 2024 (Zustellung der Eingabe der Vorinstanz vom 25.01.2024) beziehe. Das Gericht teilte weiter mit, dass aus der Sendungsverfolgung der Post hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine postalische Fristverlängerung zur Abholung bis am 28. Februar 2024 erwirkt habe. Dem Beschwerdeführer werde unpräjudiziell eine Frist bis am 4. März 2024 gewährt, falls er sich zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 äussern möchte.