Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 25. Januar 2024 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung und edierte die Akten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2024 sandte das Gericht diese Eingabe per Einschreiben zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 bat der Beschwerdeführer um eine Verlängerung der Frist um zwei Wochen. Das Gericht teilte ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 mit, dass davon ausgegangen werde, dass er sich auf die verfahrensleitende Verfügung vom 30. Januar 2024 (Zustellung der Eingabe der Vorinstanz vom 25.01.2024) beziehe.